Die katholische Erlebniswelt, Papst und Kirche: Afghanistan III: Die unklare Rechtslage

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Der Tag


Vor der Afghanistan-Konferenz am 28. Januar in London lesen Sie auf Liborius.de eine Serie zum deutschen Einsatz am Hindukusch. Teil III: Die ungeklärte Rechtslage 

Eine Frage des Rechts

Für die Zukunft des deutschen Einsatzes in Afghanistan muss geklärt werden, ob sich die Bundeswehr in einem „nicht-nationalen bewaffneten Konflikt“ befindet. Eine schwierige Frage braucht eine eindeutige Antwort. Warum, klärt Teil 3 unserer Afghanistan-Serie über die ungeklärte Rechtslage des deutschen Afghanistan-Einsatzes. Von Tina Höfinghoff

Foto: KNA

Seit über acht Jahren sind deutsche Soldaten in Afghanistan stationiert. Zunächst wurde das Afghanistan-Mandat sehr schwammig als Stabilisierungseinsatz, nicht jedoch als Kampfeinsatz deklariert. Inzwischen wird der deutsche Afghanistan-Einsatz, nicht zuletzt durch die Klarstellung des neuen Verteidigungsministers Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, als Einsatz unter „kriegsähnlichen Zuständen“ verstanden. Das ist ein kleiner, aber wichtiger Unterschied, denn eine rechtliche Neudefinition ist ausschlaggebend für die Rechtssicherheit der Soldaten im Einsatz: Es muss unterschieden werden zwischen humanitärem Völkerrecht einerseits und nationalem Recht andererseits. Je nach Rechtslage ist militärische Gewaltanwendung unterschiedlich zu beurteilen und zu ahnden. Zwar hat der Begriff „kriegsähnliche Zustände“ als solches keine völkerrechtliche Bedeutung, ob der Afghanistan-Einsatz als „nicht-nationaler bewaffneter Konflikt“ eingestuft wird, dagegen schon. Denn damit würde humanitäres Völkerrecht gelten. Bisher gilt deutsches Strafrecht, und bei der Verletzung von Einsatzregeln in Afghanistan ermitteln deutsche Staatsanwälte.

Im Zentrum steht der Schutz von Zivilisten

Derzeit spielen die rechtliche Grundlage und damit die Frage nach den Grenzen des rechtlich Erlaubten eine bedeutende Rolle bei der Diskussion über das Vorgehen und den Angriffsbefehl des deutschen Oberst Georg Klein auf zwei Tanklastwagen im Raum Kunduz. Neben der juristischen Beurteilung dieses konkreten Falls geht es auch um den humanitär-völkerrechtlichen Rahmen, in dem die deutschen Soldaten in Afghanistan operieren, denn unter humanitärem Völkerrecht werden die Folgen einer militärischen Gewaltanwendung anders gehandhabt. Im Zentrum steht hier stets die Frage nach dem Schutz von Zivilisten, denn mit der Geltung humanitären Völkerrechts findet auch das II. Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen Anwendung, das „grundlegende Garantien der menschlichen Behandlung, des Schutzes von Verwundeten und Kranken sowie der Zivilbevölkerung“ gibt.

In Afghanistan ist jedoch davon auszugehen, dass die Bundeswehr nicht nur auf bewaffnete Gruppen, sondern auch auf feindselige Zivilisten trifft. Das kalkulieren die Kämpfer durchaus ein, etwa um die ausländischen Truppen zu schwächen oder öffentlichen Widerstand zu mobilisieren. Wie bei dem Angriff auf die Tanklaster gilt es daher, die Verhältnismäßigkeit zu klären und die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen: Ist der Tod von Zivilisten (und man geht von bis zu 142 Personen aus) hinzunehmen, oder wäre der Angriff zu vermeiden gewesen, weil nicht eindeutig zu klären war, ob es sich bei der Versammlung rund um die Tanklastzüge um friedfertige Zivilisten handelte oder um Zivilisten, die sich spontan an einer kämpferischen Auseinandersetzung beteiligten? Bei der Beantwortung einer solchen Frage geht es dann nicht nur um die Einhaltung völkerrechtlicher Normen, sondern auch sehr konkret um mögliche Opfer-Entschädigungen, die von der deutschen Bundesregierung in Betracht gezogen werden.

Der Bundestag muss den Afghanistan-Einsatz präziser definieren

Um für die deutschen Soldaten im Einsatz eindeutige Rechtssicherheit zu schaffen, ist es notwendig, den Afghanistan-Einsatz rechtlich so präzise wie möglich zu definieren. Daher ist es auch unbedingt erforderlich, dass der Bundestag die Neudefinition des Afghanistan-Einsatzes nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch zum „nicht-internationalen bewaffneten Konflikt“ erklärt. Damit würde künftig das Völkerrecht und nicht nationales Recht Anwendung finden. Für den einzelnen Soldaten bleibt dann weiterhin die schwierige Aufgabe, das geltende Recht in klare Handlungsanweisungen zu übersetzen und zu entscheiden, wieviel militärisches Handeln bei gleichem humanitärem Schutz notwendig ist. Um mit den Worten des US-Präsidenten und Friedensnobelpreisträgers Barack Obama zu sprechen, geht es dann um Krieg als Instrument für Frieden.

Tina Höfinghoff ist Politikwissenschaftlerin mit dem Schwerpunkt Transatlantische Beziehungen, Außen- und Sicherheitspolitik

Die Afghanistan-Serie im Überblick:
Teil I: Warum sind wir in Afghanistan?
Teil II: Keine Demokratie für Afghanistan
Teil III: Eine Frage des Rechts
Teil IV: Kunduz und die Folgen
Teil V: Trauma Afghanistan
Teil VI: Dürfen Christen Krieg führen?

Afghanistan VI: Dürfen Christen Krieg führen?

 

Wo ist Gott in Afghanistan? 
Lesen Sie in der nächsten Ausgabe des Liborius Magazins die große Reportage aus dem Bundeswehr-Camp in Mazar-e-Sharif. Wir begleiten den katholischen Militärpfarrer Andreas Ginzel bei seiner schwierigen Mission und fragen Soldaten im Einsatz: Dürfen Christen töten?

Lesen Sie morgen Teil IV der fünfteiligen Serie: Kunduz und die Folgen




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