am Donnerstag, 16. Juni 2011
Der gesamte Beitrag leidet unter dem falschen Gebrauch des Begriffs "Krieg".
Aufklärung, auch aus der Sicht der Beachtung des Strafgesetzbuchs, kann mein nachstehender Text zum Thema bringen:
Nein, Minister de Maizière –
Krieg und Mord sind keine Verteidigung!
Kritik zum FAZ-Interview des
Verteidigungsministers vom 27.05.2011
Essay von
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
Die irrigen Prinzipien von „Herrenmenschenideen“
lauten ganz allgemein:
Wer seinen Willen mit Gewalt durchsetzen kann,
wer also beispielsweise an militärischer oder
wirtschaftlicher Macht überlegen ist und
zudem den „wahren Glauben“,
die „wahre Gesinnung“,
die „richtige“ Hautfarbe oder
die „überlegene Kultur“
zu besitzen glaubt oder
wer einfach nur seine Gier nach
Herrschaft und Beherrschung befriedigen will oder
auch nur dem „stärkeren“ Geschlecht angehört,
der ist „von Natur aus“ Herr oder Herrin,
selbst über „seine“ Umwelt.
Verteidigung – ein Elementar-Recht
Wer will es bestreiten? Die vom Menschen erkannte Selbst-Bestimmtheit ist Ursprung des ebenso selbst erkannten elementaren Rechts, sich selbst, die Menschen, die man liebt, die Schutzbedürftigen und die Menschengemeinschaft in der man lebt, vor Aggressoren zu schützen. Eine Bedrohung, insbesondere der Selbst-Bestimmtheit, darf man mit allen dafür notwendigen und angemessenen Mitteln abwehren. Das Maß der Abwehr wird vom Maß der Bedrohung bestimmt. Daher dürfen - wenn die gewählten Mittel voraussehbar nicht zum Erfolg führen - notfalls auch solche angewandt werden, die zum Tod eines Aggressors führen. Gilt es nicht eine unmittelbare Gefahr eines Aggressors abzuwehren, dann darf und muss der Bedrohte in einer organisierten Menschengemeinschaft deren Schutzmaßnahmen einfordern, die gesetzten Regeln folgen.
Jede die Elementar-Rechte achtende und organisierte Menschengemeinschaft, die wir Staat nennen, sichert mittels in demokratischen Verfahren geschaffener Regeln die Rechte ihrer Mitglieder nach Außen und Innen. Daher kommt dieser auch das Recht zu, eine Bedrohung ihrer politischen Ordnung und ihres Bestandes oder der Verletzung ihres durch anerkannte Grenzen gekennzeichneten Territoriums abzuwehren. Bei Abwehr solcher Gefahr dürfen gegen den Aggressor die geeigneten und hierfür notwendigen Mittel angewandt werden.
Die Rede ist, was das Letztgenannte anbetrifft, von einer Aggression, die wir „Krieg“ und von einer Abwehr von Aggression, die wir Verteidigung“ nennen. Zwischen „militärisch“ und „terroristisch“ muss gegenüber einem Aggressor nicht unterschieden werden: Entscheidend ist das Handeln des Aggressor und die Bedrohung der Selbstbestimmtheit oder gar Existenz für die organisierte Menschengemeinschaft.
Es gilt: Krieg ist immer auch Terror. Es gilt aber auch: Terror ist nicht immer Krieg, weil das Maß der Abwehr gegen das Maß der Aggression abgewogen werden muss.
Das Grundgesetz sagt zu einem Verteidigungsfall nichts anderes, dort genauer Art. 87a Abs. 2, 4, Art. 91 Abs. 1 und Art. 115a Abs. 1. Zusammengefasst heißt es dort im Wesentlichen:
Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar, haben die Streitkräfte – soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist - die Befugnis eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines [Bundes-]Landes abzuwehren. Vergleichbares gilt für den Inneren Notstand, also für den Fall, dass von Innen her dem Bestand oder der freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines der [Bundes-] Länder eine Gefahr durch organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische droht, die abgewährt werden muss.
Zum Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Landesverteidigung, stellt das Grundgesetz mit Art. 87a Abs. 2 fest:
„Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“
Ausdrücklich zulassen bedeutet: Das Grundgesetz muss diese zulässigen Ausnahmen ausdrücklich selbst benennen und damit bestimmen. Ein bloßer Verweis auf vorhandene oder noch zu schaffende, nachgeordnete Gesetze reicht nicht.
Einige Bürger und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland stehen in spezieller Weise zur Abwehr von Aggressoren bereit. Hierfür stellen sie von „Berufs wegen“ ihr Leben und ihre Gesundheit zur Verfügung. Sie wurden für das Verteidigungshandwerk speziell ausgebildet und erhalten dafür einen Sold, der auch Namensgeber ihrer Berufsbezeichnung ist: „Soldat“.
Es ist daher nicht dagegen einzuwenden, wenn de Maiziere am 27.05.2011 festgestellt hat:
„…dass das bei Soldaten dazugehört: Sterben und Töten.“
Aber – und darauf kommt es an: Gemäß Art. 20 GG ist das Töten eines Menschen nur im Rahmen der Abwehr eines Abgriffes auf unser Land und die demokratische Grundordnung erlaubt, wenn andere Mittel nicht reichen.
Hier gelten zudem die Regeln aus § 80 StGB, die einerseits die Vorbereitung oder Beteiligung an einem Angriffskrieg und andererseits das Herbeiführung einer Kriegsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland verbieten und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe ahnden.
Auch entspricht es noch dem Grundgesetz, wenn de Maizières weiter ausführte:
„Streitkräfte hat man zur Landesverteidigung.“
Und damit ist auch das eigentliche Thema der eingangs angekündigten Kritik genannt, weil de Maizières in seinen weiteren Ausführungen die Regel des Grundgesetzes verlässt.
Herrenmenschenideen bei der Mehrheit der Bundestagsmitglieder und im Bundesministerium der Verteidigung
Jeder weiß aus der Geschichte und Gegenwart, dass Soldaten, gleich welchen Geschlechts, nicht allein unter dem Wahnsinn von Kriegen leiden. Alle von einem Krieg Betroffene, ob Bürger in Uniform oder nicht, ob jung oder alt, sind stets Opfer von Kriegen.
„Sieger“ werden zwar am Ende eines Krieges gerne behauptet, sind aber nur eine Wahnvorstellung aus einem Wunschdenken oder aus Herrenmenschenideen, denn: Selbst der Friedfertigste, der in die Lage gerät einen Aggressor abzuwehren, ist gezwungen in einer Weise zu handeln, die er in Friedenszeiten strickt ablehnt: Das Töten und Verletzen von Menschen, wie auch das Zerstören der Umwelt und von Sachwerten. Ein weiteres Merkmal des Kriegwahnsinns ist es, dass auch der Verteidiger oft nicht mehr zwischen dem Töten aus Notwehr und dem bloßen Morden zu unterscheiden vermag.
Wenn es auch vielen vergeblich zu sein scheint: Auch heute muss - wie bereits 1921 bei Kurt Tucholsky, 1924 bei Käthe Kollwitz und auch Mitte 1945 - die Losung der Bürger und Bürgerinnen lauten:
Nie wieder Krieg!
Nein, es ist kein elementares Recht und auch nicht grundgesetzgemäß, was de Maizière dann weiter beim FAZ-Interview zu Kriegseinsätzen der Bundeswehr im Ausland ausführte:
„Aber die Überwachung des Luftraums zum Beispiel, die Überwachung des Seeraums, die Aufklärung, zum Teil weltweit: Das ist Einsatz, das ist aber auch Landesverteidigung. Dafür muss man Kräfte vorhalten.“
„Weltweite“ Landesverteidigung? „Weltweiter“ Einsatz der Verteidigungskräfte?
Das alles sieht das Grundgesetz nicht vor.
Minister de Maizière, sie verdrehen und missachten damit den Wortlaut und den Zweck des Art. 87a Grundgesetz! Dort führen die Begriffe „Verteidigung“, „Verteidigungsfall“ und „Verteidigungsauftrag“ das Wort“.
Minister de Maizière, sie ignorieren auch den weiteren Wortlaut des Grundgesetzes! Nie musste vom Bundestag der Verteidigungsfall festgestellt werden, wie es Art. 115a Abs. 1 GG beschreibt:
„Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.“
Darum sind Begriffe, wie „Landesverteidigung am Hindukusch“, „Weltpolizei“, „Weltverteidigungsstreitkräfte“ oder „Interventionsarmee“ dem Grundgesetz fremd. Auch Vorstellungen und Kriegshandlungen im Sinne von „gewaltsamen Friedensbringern“ und „gewaltsamen Demokratielehrern“ oder von Auslandseinsätzen der Bundeswehr wegen angeblich „gewachsener Verantwortung in der Welt“, sind nicht nur grundgesetzwidrig. Solche Vorstellungen und Handlungen verstoßen auch gegen das Elementar-Recht der Selbst-Bestimmtheit von Menschen außerhalb von Deutschland und damit auch gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Selbst-Bestimmtheit heißt auch Selbst-Verantwortung. Wir Deutsche können und dürfen, nach sorgfältiger Prüfung der Umstände, nur Hilfe zur Befreiung der Menschen von den sie knechtenden Tyrannen anbieten und liefern, damit so den Unterdrückten Selbsthilfe möglich wird.
In Deutschland liegt kein Verteidigungsfall vor, auch bei keinem der Bündnispartner. Der derzeitige Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan macht deutsche Soldaten, die grundgesetzgemäß nur zur Landesverteidigung eingesetzt werden sollen, zu Mördern im Kriegseinsatz.
Verletzung der Präambel und der Artikel 5 und 6 Nato-Vertrag:
Der Art. 24 GG greift beim Afghanistaneinsatz der Bundeswehr nicht, weil die „kollektive Sicherheit“ i. S. d. NATO-Vertrages nicht gefährdet war und ist und Afghanistan zudem nicht im sachlichen Wirkungsbereich des Paktes liegt.
Die Präambel und Art. 5 NATO-Vertrag definieren den sachlichen Wirkungsbereich des Paktes als „Verteidigungsbündnis“. Zur „Verteidigung“ gehört es, dass man zuvor angegriffen wurde oder dass definitiv ein Angriff kurz bevor steht. Beides ist und war vorliegend für Deutschland und seine Nato-Vertragspartner nicht der Fall.
Auch ist der Pakt weder ein Angriffsbündnis, noch eine Verpflichtung zu einer Art von „Weltpolizei“. Solche Verpflichtungen wären zudem grundgesetzwidrig (Art. 87a Abs. 2 GG) und damit nichtig.
Für den Fall eines „bewaffneten Angriffs“ auf einen der Vertragsstaaten, definiert Art. 6 Abs. 1 des Paktes den räumlichen Wirkungsbereich des Verteidigungsbündnisses und zwar auf
„das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf die algerischen Departements Frankreichs, auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses.“
Afghanistan gehört – ein einfacher Blick auf die Weltkarte genügt – nicht zum definierten räumlichen Wirkungsbereich.
Weiter definiert Abs. 2 den Vertragsfall für „einen bewaffneten Angriff“ auch
„auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält, oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befinden.“
Weder haben die in Afghanistan nach wie vor vorherrschenden radikal-islamistischen Taliban einen der Bündnisstaaten durch eine Kriegshandlung innerhalb des vertragsbestimmten räumlichen Wirkungsbereichs angegriffen, noch i. S. d. Art. 4 des Nato-Vertrages bedroht.
Somit ist - selbst für den nur hypothetischen Fall, dass die genannten Einschränkungen des Nato-Vertrages nicht gelten würden - ein Verteidigungs- oder Beistandsfall nicht gegeben. Art. 5 und 6 des Nato-Vertrages greifen somit nicht.
Wenn auch - was die Einsätze der Bundeswehr in Afghanistan anbetrifft - das BVerfG bisher die räumlichen und sachlichen Einsatzschranken des Nato-Vertrages nicht hat erkennen wollen, so ändert dies an den Tatsachen des Vertrages nichts, denn: Gemäß Art. 93 GG hat das BVerfG nicht die Aufgabe, internationale Verträge neu zu deuten oder zu ändern, wie es auch nicht die Weltkarte verändern oder gar deuten kann. Richtig ist vielmehr, dass auch die Richter des BVerfG – wie jeder Amtsgerichtsrichter auch - gemäß Art. 97 Abs. 1 GG dem Gesetz unterworfen sind.
Krieg und Mord sind keine Verteidigung
Dieses Essay verwendet schon im Titel den Begriff „Mord“, was im Hinblick auf deutsche Kriegshandlungen in Afghanistan und das Strafgesetzbuch seine Berechtigung hat, denn das Verbrechen des Mordes wird im § 211 StGB definiert. Zudem wird im § 212 StGB zwischen Morden und Töten unterschieden. Die Regeln des Strafgesetzbuchs gelten für jedermann, soweit er deutscher Gerichtsbarkeit und damit deutscher Rechtsprechung unterliegt. „Jedermann“ - das sind auch die Angehörigen der Bundeswehr, des Bundestages und der Bundesregierung.
Mord ist Mord. Morden wird nie durch „höhere Beweggründe“ gerechtfertigt, noch ist Morden heldenhaft, noch edel, noch kann dieser irgendeiner Sache des Menschenrechts dienen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Nazis 1941 den ursprünglichen § 211 RStGB änderten, in dem sie diesem „Mordmerkmale“ hinzufügten: „Mordlust“, „Befriedigung des Geschlechtstriebs“, „Habgier“ und „niedrige Beweggründe“, wie auch „Heimtücke, „Grausamkeit“ und die Anwendung von „gemeingefährlichen Mitteln“. Richtig ist: „Mord“ braucht nur ein einziges „Merkmal“, das gleichzeitig seine Definition ist, wie es der ursprüngliche § 211 RStGB vom 15.05.1871 schlicht zeigte:
„Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“
Streicht man das Strafmaß der heute in Deutschland verbotenen Todesstrafe heraus und ersetzt dieses durch eine Freiheitsstrafe, wäre auch der alte § 211 RStGB eine Regel, die einem wahren, weil die Elementar-Rechte der Menschen achtenden Rechtsstaat anstehen würde.
Mord ist Mord und dies immer dann, wenn ein Mensch einen anderen vorsätzlich und im Bewusstsein seines Handelns das Leben nimmt.
Kein Mordopfer kam je durch „Mordmerkmale“ besser oder schlechter, schöner oder übler zu Tode. Wozu also solche „Mordmerkmale“, die zudem allesamt nicht eindeutig bestimmbar sind? Zudem: Sie ändern an der Tatsache des Mordens und Mordes nichts. Allein der Täter kann durch die Erörterung von „Mordmerkmalen“ durch ein geringer zugemessenes Strafmaß, „besser“ wegkommen. Das Strafrecht verkam zum Täterstrafrecht, das auch heute noch einem Richter mittels unbestimmbarer „Mordmerkmale“ ermöglicht im Einzelfall nach Gutdünken zu entscheiden.
Es war ja ehedem auch die Absicht der NS-Justiz, Willkür in Sachen Mord ausüben zu können, denn: Gab es „niedrige Beweggründe“, so muss es auch „höhere“, „edle“ oder der nationalsozialistischen Weltanschauung entgegenkommende Gründe geben, die eine Anklage „Mord“ nur in einem „Todschlag“ oder Freispruch enden lassen konnten.
Krieg und Mord können niemandem Frieden bringen
Es vergeht in Deutschland kaum ein Tag, an dem der Bundeswehreinsatz in Afghanistan nicht heuchlerisch als eine angeblich „friedensbringenden Pflicht“, als „friedensbringende Maßnahme“ oder gar als „friedensbringender Krieg“ dargestellt und damit in ein goldenes, alles verklärendes Licht getaucht wird. Dass hier u. a. grob das Grundgesetz und das Strafgesetzbuchs missachtet und damit verletzt wird, erregt und empört die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger weniger, als beispielsweise ein Misserfolg einer deutschen Fußballmannschaft.
Der Wahn und die Heuchelei einer solchen „Pflicht“ wird besonders dann deutlich, wenn man all die Staaten der Welt auflistet, in denen die angebliche „Pflicht“ n i c h t erfüllt wird. Es sind all jene Staaten, deren Regierungen auf der Basis ihrer Herrenmenschenideen ihre Landsleute wie Tiere und noch schlechter behandeln. Sie quälen und ermorden sie, sie berauben die Menschen ihrer körperlichen Freiheit und Unversehrtheit und verfolgen die Menschen, die ihre Meinung äußern. Gleichzeitig aber pflegt Deutschland, wie auch seine Verbündeten, rege Handelsbeziehungen zu diesen Tyrannenstaaten.
Dieses tatsächliche Nichterfüllen der angeblich „friedensbringenden Pflicht“ mittels eines „friedensbringenden Kriegs“ zeigt zudem die Unmöglichkeit, die dieser Heuchelei zu Grunde liegt, denn: Abgesehen von einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, kann und soll kein Staat und kein Staatenbund den Weltpolizisten spielen dürfen. Eine solche absolute Macht würde unweigerlich durch deren Missbrauch in noch größeres Elend führen.
Dies zu erkennen ist nicht neu. Der Historiker Baron John Emerich Edward Dalberg-Acton, kurz Lord Acton genannt (1834 - 1902), formulierte in seinem berühmten Satz die Wirkung von unkontrollierter Macht überzeugend, weil realistisch und stets aktuell:
„Macht korrumpiert, absolute Macht korrumpiert absolut“
- womit man zu Montesquieu und dessen „ewiger Erfahrung“ über den Missbrauch der Macht und den deshalb notwendigen Schranken gelangt („De l’Ésprit des Lois“, XI, 4, 1748):
„Es ist eine ewige Erfahrung, dass jeder Mensch, der Macht hat, sie zu missbrauchen getrieben wird; er geht soweit, bis er Schranken findet.
[...] Um den Missbrauch der Macht zu verhindern, müssen die Dinge so geordnet werden, dass die eine Gewalt die andere im Zaum hält.“
Versuch zu den Begriffen „Verteidigung“ und „Krieg“
Es soll daher nachstehend versucht werden aufzulisten, was die Begriffe „Verteidigung“ und „Krieg“ nur heißen sollen, wenn man das Grundgesetz und das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht verletzt, weil man die Selbst-Bestimmtheit aller Menschen und die darauf basierenden Elementar-Rechte und Elementar-Pflichten aller Menschen achtet:
1. Die Verteidigung des Territoriums des eigenen Staates setzt zumindest einen hierzu fähigen Aggressor voraus und zumindest einen unmittelbaren, sicher drohenden Angriff.
2. Im Falle von Krieg und Verteidigung gibt es zwei Parteien: Den Verteidiger
und den Aggressor. Es kann auch mehrere Aggressoren geben.
3. Der Aggressor bedroht die Grenzen eines Staates entweder von Außen her
oder fällt in das Land ein oder bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen
eines Staates oder bedroht den Staat von Innen her.
4. Der Aggressor können militärische Kräfte eines fremden Staates oder eine
Terror-Organisation sein.
5. Die Verteidigung kann und darf auch im Land des Aggressors geführt werden.
6. Der Verteidiger darf zwecks Abwehr des Aggressors diesen notfalls auch
töten.
6.1 Der Aggressor ermordet den Verteidiger stets nur zum Zwecke des von ihm angestrebten Machtgewinns.
7. Verteidigung hat das Ziel, den Aggressor abzuwehren und den alten Zustand,
so wie er vor dem Angriff herrschte, wieder herzustellen.
8. Der Verteidiger ist Verteidigungsführer, der Aggressor ist Kriegsführer.
8.1 Es gibt daher keinen „gerechten Krieg“.
8.2 Es gibt nur einen verbrecherischen Krieg.
8.3 Nur die Verteidigung kann rechtens sein, weil sie anstrebt die Herrschaft des
mit demokratischen Mittel erzeugten Rechts wieder herzustellen oder die
natürlichen Lebensgrundlagen eines Staates zu schützen und die Verletzung
elementarer Rechte der Einzelnen und damit der Gemeinschaft zu beenden.
Offene Fragen an die Mitbürgerinnen und Mitbürger
Wegen der anhaltenden und auch von Deutschland ausgehenden Missachtung der alten Forderung „Nie wieder Krieg!“, darf und muss gefragt werden:
Warum empört sich nicht eine Mehrheit der Deutschen gegen den Kriegseinsatz deutscher Soldaten in Afghanistan?
Warum wird von deutschen Bürgern das Ende der Kriegshandlungen in Afghanistan nicht mit dem gleichen Nachdruck verfolgt, wie der Wunsch nach einem Ende der Atomenergie oder nach einer Bürgerbeteiligung in Sachen „Stuttgart 21“?
Warum ist gegen den Kriegseinsatz deutscher Soldaten nicht zumindest ein Maß der Begeisterung zu erkennen, wie es bei sportlichen Weltmeisterschaften stets zu erkennen war und ist?
Und was ist mit den deutschen Christen, die gerne von „christlicher Ethik“ und „christlicher Friedenspflicht“ reden?
Warum hat weder die evangelische, noch die katholische Amtskirche den Kriegseinsatz in Afghanistan geächtet und – nach einem Erkennen des groben Unrechts - ihre Militärpfarrer nicht aus Afghanistan zurück gerufen?
Warum Margot Käßmanns öffentliche Heuchelei in ihrer Dresdner Neujahrsansprache am 01.01.2010, damals noch EKD-Ratsvorsitzende und Bischöfin: „Nichts ist gut in Afghanistan!“? Hatte sie als (damals) Verantwortliche Konsequenzen gezogen?
Warum riefen auf dem 33. Evangelischen Kirchentag in Dresden weder Katrin Göring-Eckardt, Nikolaus Schneider, Margot Käßmann, noch der Bundespräsident: Schluss mit dem Kriegseinsatz in Afghanistan! Und: Nie wieder Krieg!
Warum war auf dem 33. Evangelischen Kirchentag kein Aufschrei der Empörung zur Heuchelei des Verteidigungsministers de Maizières zu vernehmen, der zuvor gegenüber der "Sächsischen Zeitung" erklärt hatte, er halte die Auslandseinsätze mit der christlichen Friedensethik für vereinbar (RP Online)?
Warum, warum?
Es könnten noch viele Fragen an viele Gruppen der Gesellschaft gestellt werden.
Nachsatz des Autors:
Ich schrieb dieses Essay für die unbestreitbar völlig unschuldigen Kinder, für die Jungendlichen und Erwachsenen, die bisher direkt oder indirekt Opfer des Krieges in Afghanistan geworden sind und noch sein werden. Ich schrieb es auch für jene toten und verletzten Soldaten, die – verführt durch Herrenmenschenideen - ebenso Opfer sind, sei es aus Mangel an Einsichtsfähigkeit oder durch vorsätzliche Missachtung elementarer Menschenrechte.
Es ist dem Autor heute so, als müsse er erstmals die Jahre seiner frühesten Kindheit bewusst erleben - jene Jahre des schrecklichen Mordens zwischen Mitte 1943 und Mitte 1945.

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