Die deutschen Bischöfe haben sich auf eine überarbeitete Version ihrer «Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch» geeinigt. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) dokumentiert in Auszügen die neuen Bestimmungen, die an diesem Mittwoch in Kraft treten sollen und die bisher gültigen Leitlinien aus dem Jahr 2002 ersetzen:
EINFÜHRUNG
Grundsätzliches
1. (...) Die Leitlinien 2010 sollen eine abgestimmte Vorgehensweise im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gewährleisten. Sie sind Grundlage für die von den Diözesanbischöfen für ihre jeweilige Diözese zu erlassenden Regelungen.
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2. Diese Leitlinien beziehen sich auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, soweit sie an Minderjährigen begangen werden.
3. Zusätzlich finden sie entsprechende Anwendung bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen.
ZUSTÄNDIGKEITEN
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4. Der Diözesanbischof beauftragt eine geeignete Person (oder mehrere Personen) als Ansprechperson für Verdachtsfälle auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.
5. Die beauftragte Person soll nicht zur Leitung des Bistums gehören. Werden mehrere Personen beauftragt, soll mindestens eine von ihnen nicht zur Leitung des Bistums gehören.
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7. Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger einen ständigen Beraterstab ein.
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10. Die beauftragte Person nimmt Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich entgegen und nimmt eine erste Bewertung der Hinweise auf ihre Plausibilität vor.
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12. Der Diözesanbischof wird von der beauftragten Person unverzüglich informiert. Sofern es sich um Ordensangehörige handelt, ist auch der Ordensobere zu informieren.
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VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES
15. Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren möchte, vereinbart die beauftragte Person ein Gespräch.
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20. Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führt ein Vertreter des Dienstgebers - eventuell in Anwesenheit der beauftragten Person - ein Gespräch mit der beschuldigten Person.
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26. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vorliegen, leitet ein Vertreter des Dienstgebers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und - soweit rechtlich geboten - an andere zuständige Behörden (z. B. Jugendamt i. S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) weiter.
27. Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
28. Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen ist.
29. Unabhängig von den staatlichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren ist bei Klerikern eine «kirchenrechtliche Voruntersuchung» gemäß can. 1717 und 1719 CIC durchzuführen. Diese bedient sich - soweit gegeben - der Ergebnisse der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
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HILFEN
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37. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Fall verjährt oder die beschuldigte Person verstorben ist.
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KONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER
41. Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen.
42. Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich eingesetzt.
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46. Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der eine minderjährige Person sexuell missbraucht hat, innerhalb der Diözese versetzt, und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert.
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ÖFFENTLICHKEIT
47. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen wird gewährleistet.
PRÄVENTION
Auswahl von Klerikern, Ordensangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst
48. Von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen.
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52. Die Personalverantwortlichen im kirchlichen Bereich sowie die beauftragten Personen der Diözesen bilden sich zur Missbrauchsproblematik regelmäßig fort.
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INKRAFTTRETEN
55. Die vorstehenden Leitlinien werden zum 1. September 2010 ad experimentum für drei Jahre in Kraft gesetzt und vor Verlängerung ihrer Geltungsdauer einer Überprüfung unterzogen.
Würzburg, den 23. August 2010
KNA