Warum wird eigentlich der Urteilsspruch in der „Causa Zapp“ mit solcher Spannung erwartet? Hartmut Zapp ist, wie leider viele Katholiken, aus der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ausgetreten.
Als Katholik kann er seine Taufe und die Eingliederung in die katholische Kirche nicht verlieren. Deshalb kann er nur mit bürgerlicher Wirkung aus der staatlichen Körperschaft austreten, nicht aber aus der kirchlichen Gemeinschaft. Dem Einwand, man könne nicht aus der staatlichen Körperschaft austreten, ohne auch die Kirche als Glaubensgemeinschaft zu verlassen, folgte schon 1979 das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Verwaltungsgericht Freiburg greift in der „Causa Zapp“ dieses Urteil wieder auf.
Der Kirchenaustritt ist nicht geregelt
Ein genauer Blick in die Urteilstexte hätte manche Überraschung erspart. Schon 1979 stellten die Richter fest, dass die innerkirchliche Bewertung des Kirchenaustritts eine Sache des kirchlichen Rechts sei. Hier aber ist der Kirchenaustritt nicht geregelt. Soll er sanktioniert werden, so muss man ihm eine konkrete, rechtlich erfasste Straftat zuordnen können, denn die Gläubigen haben das verbriefte Recht, nur nach Maßgabe des Gesetzes bestraft zu werden.
Eine Pflichtverletzung ist nicht immer ein Schisma
Zwar kann ein Katholik mit seinem Austritt durchaus seine Pflicht zur Wahrung der Gemeinschaft mit der Kirche verletzen. Eine solche Pflichtverletzung ist aber nicht immer ein Schisma und muss daher nicht zwangsläufig mit der Exkommunikation bestraft werden.
Verletzt also ein Katholik seine Pflicht, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren, indem er seiner kirchenrechtlichen Verpflichtung zur materiellen Unterstützung der Kirche (Zahlung der Kirchensteuer) nicht nachkommt, so haben die Bischöfe ihn nach kirchlichem Recht in geeigneter Weise an seine Pflicht zu erinnern und auf deren Erfüllung zu drängen. Für eine Verletzung der Solidargemeinschaft sieht das Recht keine Exkommunikation vor. Die Bischöfe könnten aber diesbezügliche Strafgesetze erlassen oder den Einzelnen bei fortdauernder Pflichtverletzung mit einer gerechten Strafe belegen.
In anderen Ländern sind die Regelungen klarer
Zeigt nicht schon die Austrittserklärung als solche, dass der Austretende sich von der Kirche auch als Glaubensgemeinschaft trennen möchte, also ein Schisma begeht? Der Austretende erklärt seinen Austritt gemäß den staatlichen Gesetzen nur mit „bürgerlicher Wirkung“. Über diesen Rahmen hinaus macht er mit der Aus-trittserklärung keine Aussage über sein Verhältnis zur Kirche. Somit wäre im Einzelfall zu prüfen, was er mit seinem Austritt bezweckt, warum er ausgetreten ist. Nach kirchlichem Recht ist es nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, lediglich aufgrund einer Vermutung, eine Straftat zu unterstellen. Beim Kirchenaustritt sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wo er zum Beispiel Gleichgültigkeit oder Verärgerung über die Kirche oder die Kirchensteuer als Austrittsgründe geltend macht, liegt nach kirchlichem Recht kein Schisma vor.
Auch ein Verweis auf das II. Vatikanum ist nicht geeignet, um die Identität von Kirchenaustritt und Schisma zu erweisen: Nach Lumen Gentium 8 bildet die Kirche eine einzige Wirklichkeit aus göttlichem und menschlichem Element. Daraus schließt man die Identität von Diözese und deren staatliche Rechtsform. Eine Aufteilung von Mitgliedschaften sei folglich nicht möglich.
Die Identität von Diözese und ihrer staatlichen Rechtsform findet allerdings dort ihre Grenzen, wo die staatliche Rechtsform nicht mit der kirchlichen Rechts- und Glaubenslehre in Einklang zu bringen ist. Hätte eine Diözese zum Beispiel den Status eines eingetragenen Vereins, würde sie damit nach katholischem Selbstverständnis trotzdem nicht zu einem Verein, aus dem ihre Mitglieder nach Belieben ein- und austreten könnten.
Diese differenzierte Wertung des Kirchenaustritts ist im nichtdeutschsprachigen Raum längst herrschende Meinung. Österreichische und Schweizer Bischöfe bemühen sich um kirchenrechtskonforme Regelungen bezüglich des Kirchenaustritts.
Die Frage, ob Zapp trotz Kirchenaustritt vollberechtigtes Glied der katholischen Kirche ist, wird wie 1979 in die Verantwortung der Kirche verwiesen werden. Somit hängt die Zukunft der Kirchensteuer nicht von Urteil im Fall Zapp ab, sondern von einem kirchenrechtskonformen Umgang mit dem staatlichen Kirchenaustritt. Dies fällt in die Verantwortung der deutschen Bischöfe.
* René Löffler ist Kirchenrechtler aus München. Er hat mit der Studie „Ungestraft aus der Kirche austreten?“ an der Universität Bonn promoviert