Für das Christentum gehören Leben und Sterben untrennbar zusammen. Jesu Geburt steht in Zusammenhang mit seinem Tod und dieser Tod in Verbindung mit der Auferstehung und dem ewigen Leben. Vor diesem Hintergrund wird die Kirche durch zwei Entscheidungen herausgefordert: Die Urteile zur Präimplantationsdiagnostik und zur Sterbehilfe betreffen Anfang und Ende des Lebens. Das erste Urteil beschäftigt sich mit den Fragen, was Leben ist und wann es beginnt. Die Entscheidung zur Sterbedebatte versucht eine Orientierung zu geben, was ein Leben in Würde bedeutet und wie weit die Selbstbestimmung reicht.
Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) werden Eizellen, die künstlich erzeugt und befruchtet wurden, vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf einen Gendefekt hin überprüft. Aus Sicht der meisten Experten war das in Deutschland nicht erlaubt. Trotzdem untersuchte ein Berliner Gynäkologe 2005 und 2006 für drei Paare mit erblicher Vorbelastung eine bestimmte Art künstlich befruchteter Eizellen. Der Arzt pflanzte die gesunden ein, die anderen ließ er absterben. Danach zeigte sich der Mediziner selbst an – und wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) freigesprochen. In Deutschland dürfen Eizellen nur befruchtet werden, wenn eine Schwangerschaft das Ziel ist. Die Richter konnten nicht erkennen, dass der Arzt dagegen verstoßen hätte. Gleichzeitig aber hatte er eine PID vorgenommen. Obwohl in den Ausführungen der Richter der Begriff nicht auftaucht, interpretieren viele das als Urteil zugunsten der PID.
Für die Kirche ist das eine Katastrophe. Bischof Gebhard Fürst, der die Bioethik-Kommission der Bischofskonferenz leitet, sagt: „Sowohl die Selektion von Embryonen als auch die Abtreibung bedeutet Tötung von Menschen.“ Der Berliner Arzt hat zuerst Leben künstlich hergestellt, es sortiert und das „unwerte“ Leben schließlich vernichtet. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich um eine befruchtete Eizelle handelt. Das Embryonenschutzgesetz betont: „Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an“. Die Kirche erkennt dem Embryo außerdem den gleichwertigen Status eines bereits geborenen Menschen zu. Letztlich spitzt sich die Diskussion auf die Frage zu: Ab wann ist der Mensch ein Mensch? Aus christlicher Sicht gibt es kein Mensch-Werden im Sinne einer stufenweisen Entwicklung, sondern jeder ist von Beginn an eine eigenständige Person. Deshalb gilt die Menschenwürde sofort und unbedingt. Es darf keine Entscheidung darüber geben, welches Leben wertvoll und daher schützenswert ist und welches nicht. Ansonsten würde sich ein Leben über das andere erheben – das wäre anmaßend.
Jedes Leben hat seinen eigenen Wert
Deshalb ist das ein falsches Urteil. Jedes Leben hat seinen eigenen Wert, eben weil es Leben ist. Dieser Wert kommt nicht von den Eltern oder der Gesellschaft. Er kommt allein von dem So-Sein als Mensch, und dieses Sein darf nicht angetastet werden. Das klingt moralisch rigoros und mag in manchen Lebenslagen unbarmherzig erscheinen. Das ist es vielleicht sogar. Und trotzdem muss es generelle Maßstäbe geben. Denn wenn die Würde des Menschen nicht auch in diesem Fall gilt – warum sollte sie in anderen Fällen gelten? Zum Beispiel in Fällen wie dem von Erika Küllmer.
Erika Küllmer lag fünf Jahre lang im Wachkoma und wurde über eine Magensonde künstlich ernährt. Das hatte sie nie gewollt. Ihre Tochter Elke G. wollte dies respektieren, doch sie durfte es nicht. Am Ende wandte sie sich an den Rechtsanwalt Wolfgang Putz und durchtrennte auf seinen Rat hin den Versorgungsschlauch. Der Versuch wurde von der Heimleitung vereitelt, dennoch starb Erika Küllmer zwei Wochen später. Elke G. wurde im anschließenden Verfahren freigesprochen, Wolfgang Putz dagegen wegen versuchten Totschlags zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Diese Entscheidung hob der BGH jetzt auf und fällte damit ein Urteil, das als Durchbruch der Selbstbestimmung und Stärkung der Patientenverfügung gefeiert wurde.
Die Selbstbestimmung des Menschen geschützt
Die Karlsruher Richter sagen Folgendes: Wenn es um den Behandlungsabbruch geht, ist der Wunsch des Patienten unbedingt zu beachten. Wie dieser Abbruch geschieht, ist zweitrangig: „Ein zulässiger Behandlungsabbruch kann nicht nur durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Tun vorgenommen werden.“ Weiterhin Bestand hat die 2009 veränderte Rechtslage, dass die Patientenverfügung unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung gilt.
Damit hat Karlsruhe Rechtssicherheit für Ärzte und Angehörige geschaffen. Vor allem aber haben die Richter die Selbstbestimmung des Menschen geschützt. Sie haben die Beurteilung, wie lange er sein Leben leben will, in seine Hände gelegt – die aktive Sterbehilfe bleibt ausdrücklich verboten. Die Patientenverfügung dagegen wurde aufgewertet, die auch die Kirche schätzt, sie hat sogar eine „christliche Patientenverfügung“ herausgegeben. Damit ist klar: Passive Sterbehilfe ist vereinbar mit dem katholischen Glauben.