Münster (KNA) Beim Umgang mit sexuellen Missbrauchsfällen sieht der Münsteraner Kirchenrechtler Klaus Lüdicke die katholische Kirche in Deutschland gut aufgestellt. Die 2002 von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Richtlinien hätten sich im Grundsatz bewährt, sagte er am Montag der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Angesichts der strafrechtlichen, disziplinarischen, medizinischen und ethischen Dimension des Themas könnten im Detail Änderungen nötig sein.
Laut Lüdicke sehen die Richtlinien eine Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft vor und berücksichtigten die strafrechtliche Relevanz des sexuellen Missbrauchs. Das sei früher anders gewesen.
Der Wissenschaftler verwies auf die Unterschiede zwischen dem staatlichen Strafrecht und dem Kirchenrecht. Dieses ziele auf Maßnahmen, um die innerkirchliche Disziplin aufrecht zu erhalten, etwa die Klerikerverpflichtung zu einem enthaltsamen Leben. Staatliches Strafrecht und Kirchenrecht hätten einen anderen Fokus und andere Mittel. Das Kirchenrecht habe keine Geld- oder Freiheitsstrafen zur Verfügung, sondern letztlich nur disziplinarische Möglichkeiten. So könnten Geistliche aus dem Klerikerstand entlassen werden, wenn sie pädophile Neigungen auslebten.
Lüdicke verteidigte auch, dass die Kirche potenzielle Missbrauchsfälle zunächst unter Geheimhaltung behandelt. Dies diene dem Verdächtigtenschutz. Niemand dürfe vorverurteilt werden; die Falschanzeige gegen einen Kleriker sei ein «gefährliches Schwert». Der Schutz von Beschuldigten dürfe vor allem nicht dem medialen Interesse geopfert werden.
Der Kirchenrechtler sieht auch keine Verbesserung darin, wenn die Bistümer statt eigener Personen unabhängige Ansprechpartner für Opfer beauftragen. Denn auch sie wären schließlich von der Kirche beauftragt. Wirkliche Unabhängigkeit, wie sie manchmal gefordert werde, garantiere nur die Staatsanwaltschaft, so Lüdicke. Allerdings seien auch die kirchlich Beauftragten nicht an Weisungen gebunden.