Friedhöfe sind zweckgebundene Grundflächen mit dem Rechtsstatus einer öffentlichen Anstalt. Die Friedhofsordnung stellt objektives Recht dar, das sowohl für den Friedhofseigentümer als auch für den Friedhofsbenützer und –besucher gilt. Eigenmächtiges und unerlaubtes Handeln wird geahndet und vom Gesetzgeber bestraft.
Zuständig für den Erlass einer Friedhofsordnung ist der jeweilige Eigentümer, zum Beispiel eine politische Gemeinde, eine Kirche oder eine Kirchenstiftung. Die Friedhofsordnung ist in der Regel ein Ortsgesetz. In diesem Gesetz wird geregelt, welcher Kreis von Personen auf dem Friedhof bestattet werden kann. Konfessionelle Friedhöfe können unter Umständen nur für Gemeindemitglieder der eigenen Konfession zur Verfügung stehen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn noch ein zweiter kommunaler Friedhof für alle Verstorbenen, ohne Rücksicht auf ihr Glaubensbekenntnis, offen steht.
Jede Friedhofsordnung beinhaltet Ordnungsvorschriften allgemeiner Art betreffend das Verhalten der Friedhofsbesucher, gewerbliche Arbeiten am Friedhof, Gestaltung der Grabstätten, Exhumierungen, Umbettungen, Nutzungsrecht und Ruhefristen. Die Grabstätten gehen mit dem „Kauf“ nicht in das Eigentum des Benutzungsberechtigten über, sondern es wird nur ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen, dessen Inhalt an die Friedhofsordnung gebunden ist. In diesem Grabstättennutzungsvertrag wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Benützungsberechtigten und dem Friedhofseigentümer festgelegt.