Die katholische Erlebniswelt, Papst und Kirche: Testament

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Donnerstag, 9. Februar 2012 Anna Katharina Emmerick
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Kompass für Trauernde


Testament – wo finde ich es
und was muss ich damit tun?

Das Haus oder die Wohnung eines Verstorbenen auszuräumen, ist für die Hinterbliebenen oft sehr schmerzhaft. Schmerzhafter wird es, wenn „die Behörden“ Druck machen, im Haus bestimmte Sachen wie Versicherungen oder das Testament zu suchen.
Trotzdem haben Angehörige die Pflicht zu erfüllen, ein vorhandenes Testament – sofern es nicht beim Notar gemacht wurde – dem Nachlassgericht zu übergeben.
Erbrechts-Experte Mario Illing aus Högersdorf beantwortet die wichtigsten Fragen.


Wo finde ich das Testament des Verstorbenen?

Soweit ein notarielles Testament gefertigt wurde ist dieses vermutlich beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt. Dies gilt auch soweit ein eigenhändiges Testament zur Hinterlegungsstelle bei einem Amtsgericht gebracht wurde. Hier erfolgt die Eröffnung des Testaments selbstständig nach Eintritt des Erbfalls.
Andernfalls ist zu Hause zu suchen oder bei Familienmitgliedern und Freunden gegebenenfalls nach der Verwahrung eines Testaments zu fragen. Die Mehrzahl der persönlich, das heißt zu Hause verwahrten Testamente, befinden sich meist bei den persönlichen Unterlagen des Erblassers. Sie sind bei Auffinden eines solchen Testaments verpflichtet, dieses dem Nachlassgericht, also dem örtlich zuständigen Amtsgericht, zu übergeben.

Eine bewusste Nichtabgabe kann gegebenenfalls eine Urkundsunterdrückung darstellen und damit strafbar sein. Wenn das Testament nicht in Ihrem Besitz ist, aber Sie wissen, dass es zum Beispiel bei einem Bekannten liegt, können Sie ihn auf die Ablieferungspflicht aufmerksam machen. Wenn er sich weigert, können Sie dem Nachlassgericht einen entsprechenden Hinweis geben.

Gibt es bestimmte Plätze, an denen ich zu Hause suchen muss?

Im günstigsten Fall liegt es bei den persönlichen Unterlagen wie in Versicherungsordnern oder in einem Safe oder Schließfach – hier sollte man sein Testament auch aufbewahren, wenn man es nicht hinterlegen möchte.

Mit dem ungeöffneten Testament gehe ich dann zum Nachlassgericht – habe ich dann meine Pflicht erfüllt?

Ja. Aber Vorsich bei einer kleinen Ausnahme in Baden-Württemberg:Das Nachlassgericht ist dort nicht das Amtsgericht. Für die Nachlassangelegenheiten und die Testamentseröffnung sind dort die Notare zuständig. Aber das ist die Ausnahme. In allen anderen Bundesländern ist das Amtsgericht bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, für die Testamentseröffnung als Nachlassgericht zuständig.

Der Verstorbene hat eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Wie komme ich als Angehöriger an das Geld? 

Da gibt es keine klare Antwort. Wenn der Verstorbene in der Versicherung keinen Bezugsberechtigten genannt hat, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass, das heißt in das Erbe.Der oder die Erbe(n) erhalten dann nach Vorlage eines Erbnachweises (Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament) das Geld ausgezahlt. Wenn in der Versicherung eine Bezugsperson genannt wird – das muss nicht unbedingt der Erbe sein, sondern zum Beispiel auch der nette Nachbar – bekommt dieser das Geld nach Vorlage de Sterbeurkunde bei der Versicherung ausgezahlt.

Wann sollte man sein Testament machen?

Ein ideales Alter gibt es dafür nicht. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann man ein Testament errichten. Ich würde jedem empfehlen, so früh wie möglich Regelungen auf den eigenen Tod zu treffen. Bereits ein Student oder Auszubildender, der glaubt, keinen Nachlass zu haben, hat Regelungsbedarf mittels eines Testaments. Ist er ledig und hat keine Kinder, jedoch eine eingerichtete Wohnung, würden vermutlich seine Eltern als gesetzlichen Erben unter anderem auch die Einrichtung erben. Für diese werden sie jedoch kaum oder wenig Verwendung haben (bis auf einige persönliche Stücke). Es bietet sich für den Studenten oder Auszubildenden an, die Wohnungseinrichtung oder Studienliteratur zum Beispiel einem Mitschüler im Rahmen eines Vermächtnisses zu hinterlassen, da dieser sie eher gebrauchen könnte. Auf keinen Fall sollte man denken: Mir geht es gerade gut, vom Testamentwill ich noch nichts wissen. Denn wenn man plötzlich zum Pflegefall wird (durch Erkrankung oder einen Verkehrsunfall), kann man vielleicht seinen letzten Willen nicht mehr niederschreiben oder gegenüber dem Notar erklären.

Was muss ich beachten, wenn ich mein Testament ohne Notar verfasse?

Es muss vollständig handschriftlich sein, eine vollziehbare Regelung auf den eigenen Tod treffen und Angaben zum Ort, Datum, Vor- und Zuname enthalten. Idealerweise sollte ein mehrseitiges Testament mit Seitenzahlen versehen werden.

Ist es sinnvoll, in das Testament zu schreiben, wie ich gerne bestattet werden will?

Nein. Dies sollte besser in einer gesonderten Bestattungsverfügung geregelt werden, da bis zur Eröffnung eines Testament einige Zeit vergehen kann und die Beerdigung höchstwahrscheinlich schon vollzogen wäre.

 

Interview: kt

 

 

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